Wenn Strom an Dritte verkauft wird ( Grundsätzliche EEG Umlagepflicht gemäß § 60 Abs. 1 ), ist stets der ÜNB ( Übertragernetzbetreiber ) zu unterrichten, es ist stets der volle EEG Umlage Betrag an diesen zu entrichten.
Es besteht Meldepflicht und Auskunftspflicht gegenüber dem ÜNB, der in diesem Fall der Ansprechpartner ist.
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