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KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Wenn Strom an Dritte verkauft wird ( Grundsätzliche EEG Umlagepflicht gemäß  § 60 Abs. 1 ), ist stets der ÜNB ( Übertragernetzbetreiber ) zu unterrichten, es ist stets der volle EEG Umlage Betrag an diesen zu entrichten.

Es besteht Meldepflicht und Auskunftspflicht gegenüber dem ÜNB, der in diesem Fall der Ansprechpartner ist.

Wenn Strom verkauft wird ist der Betreiber verpflichtet dies unaufgefordert dem zuständigen ÜBL z.B. Amprion auf seiner Webseite zu melden. Das Prozedere ist dort genau erklärt.

Auf dem Portal Netztransparenz geht dies auch, wo man auf EEG ( Erneuerbare Energien Gesetz ) klickt und dann auf “Datenmeldung EEG-Umlage”.


Merke: Für “Inselanlagen” die weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind, muss keine EEG Umlage bezahlt werden, auch wenn hier Strom verkauft wird !


Weiterführende Information: Wohnungsstrom in der Nebenkostenabrechnung

Weiterführende Information: Sichtweise der Wohnungsstromversorgung durch eigene Infrastruktur

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