Grundsätzlich vermietet ein Vermieter den Mietern einen Anteil am Wohngebäude ( bzw. auch Nicht - Wohngebäude ).
Hierin enthalten ist immer öfter eine dezentrale Stromerzeugung, die ökonomisch und ökologisch das Wohngebäude mit Strom versorgt.
So wie die Heizung des Wohngebäudes Mietgegenstand ist und von der Mietergemeinschaft die Wartungskosten, Brennstoffkosten, Stromkosten, Schornsteinfegerkosten etc. getragen werden müssen ist auch eine Kraft - Wärme - Kopplungsanlage.
So wie beim Wärmebedarf ist nicht der Vermieter derjenige der die Wärme benötigt und verbraucht, sondern die Wohnungsbewohner.
Die Wohnungsbewohner kurz “Mieter” verlangen vom Vermieter zu Recht, eine zuverlässige Versorgung der Wohnungen mit Strom, Wasser, Wärme, Kommunikationsanschlüsse usw.
Wenn der Vermieter nun eine “Stromerzeugende Heizung” also eine KWK Anlage ( bzw. BHKW Anlage ) zur gekoppelten Versorgung des Wohngebäudes mit Wärme und Strom installieren läßt und den Betrieb verwaltet ( wie bei der Heizung ) ergibt sich daraus kein “Stromverkauf an Mieter”.
Das eine Abrechnung der Stromkosten ( ähnlich wie z.B. der Wärmekosten ) über die Nebenkosten erfolgt, führt nicht zu einer anderen Sichtweise, auch wenn der Mieter anders wie bei der Wärme die Möglichkeit einer “Fremdversorgung” durch einen anderen Stromlieferanten hat. Denn zumindest theoretisch kann der Mieter ja eine Elektroheizung verwenden oder sich eine eigene Heizungsanlage installieren lassen oder .. oder.
Kurz: Das der “normale” Stromverkauf aus z.B. einer KWK Anlage an Dritte mit einer EEG Umlage belastet wird, ist nicht zu beanstanden. Bei der Mieterstromversorgung handelt es sich jedoch um die Erfüllung einer Vermieterpflicht, bei der die KWK Anlage die Wärme - und Stromversorgung der Bewohner übernimmt und die Teil des vermieteten Objekt sind.
Für diese KWK Anlage bezahlen die Mieter auch gemäß der Heizkostenverordnung eine Umlage der Betriebskosten wie z.B. Wartungskosten, Schornsteinfegerkosten, Brennstoffkosten etc.
Unwiederlegbar stehen dem Mieter deshalb selbstverständlich auch die Produkte dieser Anlage, in einem gewissen Verhältnis zu.
So wie der Mieter auch bei der Wärme zwar einen Kostenanteil an den Vermieter, der alles verwaltet leistet ohne das der Vermieter dem Mieter “Wärme verkauft”, so entnimmt auch der Mieter einen gewissen Stromanteil aus der KWK Anlage, nutzt diesen und bezahlt einen Umlageanteil dafür an den Vermieter.
Das KWK Infozentrum vermag hier keinerlei “Stromverkauf” zu erkennen und rät “Bettelbriefe” der Energieversorger doch freiwillig eine EEG Umlage zu leisten zurück zu weisen.
Entscheidend bzw. stützend sei erwähnt, das bei dieser Mieterstrom Versorgung, das “Netz der allgemeinen Versorgung” ( öffentliche Stromnetz ) nicht genutzt wird. Dies ist in energierechtlicher Hinsicht wichtig, denn es unterstreicht, das kein freier Stromverkauf ( an x beliebige Personen ) stattfindet, sondern eine Betreibergemeinschaft besteht.
( Hier geht es zum Link zu entsprechenden Verträgen Betreiber GbR Vertragsbeispiel bzw. Verbraucher GbR Vertragsbeispiel )
Zwar ist es zutreffend das über einen Teilnehmeranschluss ( Summenstromzähler ) das Wohngebäude und damit über Abzweige auch die KWK Anlage an das Verteilernetz ( Stromnetz ) angeschlossen ist.
Dies ändert jedoch dies nichts an der Tatsache, das die KWK Anlage eine Kundenanlage ist, die für die Versorgung der im Wohnhaus wohnenden Kunden ist, die vorrangig diesen Strom verbrauchen. Lediglich “Überschußstrom” wird in das öffentliche Verteilernetz eingespeist und damit verkauft.
EEG 2017:
§ 61 d Verringerung der EEG-Umlage bei Älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage, 1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und 2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die 1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und 2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) Bei Älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden, 1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, 2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder 3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
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