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KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Mieter bzw. Verbraucher  GbR - Vertragsentwurf des KWK - Infozentrum

§ 1 Mitglieder, Zweck

Mitglieder der „Mieter-GbR“ sind die Hauseigentümer (Beate Beispielfrau, und Max Mustermann) sowie die beigetretenden Bewohner des Objekts Beispielstraße 1, 98765 Beispielstadt.

Zweck der „Mieter-GbR“ ist die Eigennutzung des im Objekt Beispielstraße 1, 98765 Beispielstadt installierten Blockheizkraftwerks Dachs der Fa. Senertec („KWK-Kundenanlage“) zur Stromerzeugung. Der Erzeugte Strom dient der Eigenversorgung der Mitglieder der „Mieter-GbR“ ohne ein dazwischen geschaltes Netz.

Nicht benötigter Strom verbleibt bei der "Xyz-Dachs" (Betreiber des BHKW) zur Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung. Sollte der in der KWK-Kundenanlage erzeugte Strom zur Bedarfsdeckung der Mitglieder der „Mieter-GbR“ nicht ausreichen, soll Zusatzstrom über das Netz der öffentlichen Versorgung gemeinschaftlich von einem hierfür ausgewählten Lieferanten bezogen werden.

Die „Mieter-GbR“ hat ihren Sitz in Beispielstadt.

 

§ 2 Beteiligung

Die Gesellschafter der „Mieter-GbR“ sind berechtigt, den in der KWK-Kundenanlage erzeugten Strom gegen einen Nutzungbeitrag zu nutzen.

 

§ 3 Handlungsbefugnisse

Die Geschäftsführung im Hinblick auf sämtliche die „Mieter-GbR“ betreffenden Angelegenheiten obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Gesellschaftern XYZ gemeinschaftlich. Alle übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung für die „Rosenlicht-GbR“ ausgeschlossen.

Die „Rosenlicht-GbR“ wird von den Gesellschaftern (Beate Beispielfrau, und Max Mustermann) gemeinschaftlich vertreten („vertretungsberechtigte Gesellschafter“); alle übrigen Gesellschafter sind von der Vertretung für die „Mieter-GbR“ ausgeschlossen. Unter den vertretungsberechtigten Gesellschaftern gilt Folgendes: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter können durch Beschluss einen oder mehrere gemeinschaftlich zu handlungs- und vertretungs­berechtigten Gesellschaftern bestimmen.

In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der Handlungsvollmacht und Vertretung ausgeschlossen. Mindestens einmal jährlich, bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres, ist ein Beschluss, durch den ein oder mehrere Gesellschafter zur Handlungsvollmacht und Vertretung bestimmt wird/werden, zu überprüfen und zu bestätigen oder im Beschlusswege abzuändern. Die handlungsbevollmächtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter sind berechtigt, die Ausstellung einer notariellen Vollmacht für alle oder einzelne Handlungen zu verlangen. Soll aus wichtigem Grund eine Vollmacht nach diesem § 3 Abs. 2 entzogen werden, entscheiden die zwei übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter allein.

Die Vertretungsbefugnis der handlungsbevollmächtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter bezieht sich nur auf mit der Nutzung der in der KWK-Kundenanlage eigenerzeugten Strom zusammenhängenden Fragen.

Persönliche Verpflichtungen eines Gesellschafters können nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung begründet werden.

 

§ 4 Beschlüsse

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse der „Mieter-GbR“ der Mehrheit von 2/3 aller Gesellschafter.

 

§ 5 Dauer

Die „Mieter-GbR“ besteht auf unbestimmte Zeit.

Die „Mieter-GbR“ endet, wenn die Nutzungsmöglichkeit des in der KWK-Kundenanlage erzeugten Stroms entfällt und kann nur durch Beschluss mit der Mehrheit von 2/3 aller Gesellschafter unter Beteiligung der Hauseigentümer aufgelöst werden.

Die „Mieter-GbR“ wird durch den Tod oder Austritt eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.

 

§ 7 Gerichtsstand/Schlichtung

Wegen aller aus der Gesellschaft resultierenden Streitigkeiten vereinbaren die Gesellschafter, soweit zulässig, das Landgericht Beispielstadt als ausschließlich zuständig.

Die Gesellschafter verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage einen Versuch zum gütlichen Ausgleich zu unternehmen. Hierbei ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, nach dessen Scheitern erst Klage erhoben werden darf. Schlichter ist XYZ , z. Zt. Musterstadt. Die Gesellschafter können jederzeit einstimmig XYZ durch eine andere Person ersetzen.

 

§ 8 Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Zweck der Gesellschaft und dem Willen der Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages am ehesten entspricht. Entsprechend es gilt im Fall von ungewollten Regelungslücken.

Musterstadt, am 1. 1. 2016

Beate Beispielfrau, Max Mustermann

Beigetretene Gesellschafter

Name (Druckschrift) Unterschrift Datum des Beitritts

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