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Thema EEG - Umlage

Eine Anlage die nach dem 1.08.2014 in Betrieb ging wird hier als “Neuanlage” gemäß EEG Novelle ( Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien EEG 2014 ) bezeichnet.

Hier gilt dann eine “Bagatellgrenze” von 10.000 kWh über einen Zeitraum von 20 Jahre ab Inbetriebnahme.


Bei Neuanlagen besteht eine Meldepflicht beim VBN und der Bundesnetzagentur bis spätestens dem 28.02. des Folgejahres wenn über 10.000 kWh / Jahr Eigenstrom verbraucht wurden oder die Anlagenleistung über 10 kW liegt, auf jeden Fall aber besteht die Auskunftspflicht !

Wichtig: Sollte die Strommenge von 10.000 kWh im Jahr überschritten werden, muß dies gemeldet werden. 

Es sind dann nur Umlagen auf die Strommenge die über 10.000 kWh liegt fällig. Meldet man dies jedoch nicht, besteht eine Umlagepflicht von 100 % der EEG Umlage auf die gesamte Strommenge. ( § 61 Abs. 2 Nr. 4 )


Merke: Neuanlagenbetreiber bis 10 kW el. Leistung und Personenidentität und bei Stromeigenverbrauch bis 10 MW / Jahr sind vollständig von der EEG Umlage befreit. ( = Vollständige Ausnahme )

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