Sparkreis2kl
KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Betreiber GbR - Vertragsbeispiel

§ 1 Mitglieder, Zweck

(1) Die "Xyz-Dachs" besteht aus Beate Beispielfrau, Beispielstraße 1, 98765 Beispielstadt und Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterdorf.

(HIER KÖNNEN NATÜRLICH NOCH WEITERE PERSONEN GENANNT WERDEN, DIES MACHT DANN EINZELNE PASSAGEN DES VERTRAGES, DIE MIT ZWEI GESELLSCHAFTERN KOMISCH KLINGEN EINDEUTIGER)

(2) Die "Xyz-Dachs" hat zum Zweck den Erwerb eines ortsfest in der Immobilie Beispielstraße 1, 98765 Beispielstadt installierten Blockheizkraftwerks "Dachs" der Fa. Senertec sowie dessen Betrieb. Mit dem Blockheizkraftwerk und seinen zugehörigen Bestandteilen soll wärmebedarfsgeführt Strom produziert sowie in das Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität eingespeist werden.

(ACHTUNG BEI GEPLANTER GRÜNDUNG EINER MIETER-GbR HIER KEINE NUTZUNG!!!)

(3) Die "Xyz-Dachs" hat ihren Sitz in Beispielstadt.

 

§ 2 Beteiligung

(1) Die Gesellschafter sind an Gewinn wie Verlust wie folgt beteiligt: Beate Beispielfrau, 50 % und Max Mustermann, 50 % (2) Am Vermögen und eventuellen Rücklagen sind die Erwerber wie folgt beteiligt: Beate Beispielfrau, 50 % und Max Mustermann, 50 %

 

§ 3 Handlungsbefugnisse

(1) Sämtliche die "Xyz-Dachs" betreffenden Angelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich geregelt.

(2) Die "Xyz-Dachs" wird von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss einen oder mehrere gemeinschaftlich zu handlungs- und vertretungsberechtigten Gesellschaftern bestimmen. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der Handlungsvollmacht und Vertretung ausgeschlossen. Mindestens einmal jährlich, bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres, ist ein Beschluss, durch den ein oder mehrere Gesellschafter zur Handlungsvollmacht und Vertretung bestimmt wird/werden, zu überprüfen und zu bestätigen oder im Beschlusswege abzuändern.

(3) Die handlungsbevollmächtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter sind berechtigt, die Ausstellung einer notariellen Vollmacht für alle oder einzelne Handlungen zu verlangen.

(4) Die Vertretungsbefugnis der handlungsbevollmächtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter bezieht sich nur auf die mit dem Blockheizkraftwerk zusammenhängenden Fragen. Persönliche Verpflichtungen eines Erwerbers können nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung begründet werden.

 

§ 4 Beschlüsse

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Beschlüsse der "Xyz-Dachs" nur wirksam, wenn ihnen alle Gesellschafter zugestimmt haben.

(2) Soll aus wichtigem Grund eine Vollmacht nach § 3 Abs. 3 entzogen werden, entscheiden die ANZAHL ALLER GESELLSCHAFTER MINUS DER BEVOLLMÄCHTIGTEN GESELLSCHAFTER übrigen Gesellschafter allein.

 

§ 5 Dauer

(1) Die "Xyz-Dachs" besteht auf unbestimmte Zeit.

(2) Die "Xyz-Dachs" kann nur durch gemeinschaftlichen Beschluss unter Beteiligung aller Erwerber aufgelöst werden.

(3) Die "Xyz-Dachs" wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Erwerbern und den von dem verstorbenen Erwerber bestimmten Erben fortgeführt.

 

§ 6 Ausscheiden eines Gesellschafters, Verfügung über Beteiligungen

(1) Die Veräußerung eines Gesellschafteranteils ist erst nach Ablauf von 10 Jahren nach Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages zulässig.

(2) Die Übertragung des Anteils bedarf der vorherigen Zustimmung durch alle Erwerber.

(3) Im Falle der Insolvenz eines Erwerbers wird die "Xyz-Dachs" durch die verbleibenden Gesellschafter unter Ausscheiden des insolventen Gesellschafters fortgeführt. Die Anteile des insolventen Gesellschafters wachsen den übrigen Gesellschaftern jeweils gleichteilig (ODER ANDERLAUTEND) an.

 

§ 7 Gerichtsstand/Schlichtung

(1) Wegen aller aus der Gesellschaft resultierenden Streitigkeiten vereinbaren die Gesellschafter, soweit zulässig, das Landgericht Beispielstadt als ausschließlich zuständig.

(2) Die Gesellschafter verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage einen Versuch zum gütlichen Ausgleich zu unternehmen. Hierbei ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, nach dessen Scheitern erst Klage erhoben werden darf. Schlichter ist XYZ , z. Zt. Musterstadt. Die Gesellschafter können jederzeit einstimmig XYZ durch eine andere Person ersetzen.

 

§ 8 Schlussbestimmung

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Zweck der Gesellschaft und dem Willen der Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt im Fall von ungewollten Regelungslücken.

Musterstadt, am 1. 1. 2016

Beate Beispielfrau, Max Mustermann

Links

Datenschutz

Kontakt

Impressum

© Copyright 2000 - KWK-Infozentrum.Info - 44789 Bochum, Drusenbergstrasse 86