Eine Anlage die bis 31.07.2014 in Betrieb ging wird hier als “Bestandsanlage” gemäß EEG Novelle § 61 ( Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien EEG 2014 ) bezeichnet.
Bei Bestandsanlagen mit Personenidentität entfällt die Meldepflicht, aber nicht die Auskunftspflicht, Anlagen unter 10 kW elektrische Leistung sind von der Umlagepflicht vollständig befreit.
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