Beispiel Bestandsanlage < 10 kW Leistung mit Personenidentität wird mittels elektrischem Stromspeicher nachgerüstet. Gemäß Rücksprache mit der Clearingstelle EEG ändert sich nichts an der EEG Umlagepflicht, die gesamte Anlage ist weiterhin nach § 61 Abs 3 oder 4 EEG 2014 von der EEG Umlage befreit, auch wenn der befreite Strom in den Speicher eingespeist wird und zu einem späteren Zeitpunkt entnommen und verbraucht wird.
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