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KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Jeder Anlagenbetreiber ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte abzugeben, die es ermöglichen, die EEG-Umlage zu erfassen und abzurechnen. ( siehe auch §9 Abs. 2 AusglMechV ).

Die Auskünfte beinhalten, ob eine Eigenversorgung oder sonstiger Letztverbrauch vorliegt, ob ( nach Einschätzung des Eigenversorgers ) eine Ausnahme, die EEG-Umlagepflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt oder voll bezahlt werden muss und ob zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, relevant sein können.

Bitte beachten Sie, ein Eigenstromverbrauch über 10 MW / Jahr oder Stromverkauf an Dritte sind immer MELDEPFLICHTIG.( Portal Netztransparenz )

Beim Stromverkauf muss nicht zwingend Geld fließen, auch Zahlungen zur Kreditrückführung, zum Brennstoffeinkauf, Wartungskosten, Verwaltungskosten sind Zahlungen wenn diese z.B. an einen Dritten bezahlt werden. Selbst Pauschale Mieten, Stromgeschenke etc. sind im Sinne des Gesetzes “Verkäufe”.

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